Wegweisender Bundesgerichtsentscheid
In seinem Entscheid geht das Bundesgericht davon aus, dass Kabelanlagen aufgrund des technischen Fortschritts im letzten Jahrzehnt leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünstiger geworden sind. Dieser Bundesgerichtsentscheid bezieht sich auf einen knappen Kilometer, in der die Höchstspannungsleitung in den Boden verlegt wird.
Tagung : Freileitung oder Kabel im Höchstspannungs
Bundesgerichtsentscheid 8.4.2011
Pressemitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts 08.04.2011
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Gemeinde Riniken und Mitbeteiligten gegen die Axpo AG gutgeheissen und entschieden, dass die neue Hochspannungsleitung Beznau-Birr auf einem Teilstück von rund 1 km in der Gemeinde Riniken unterirdisch, in einer Kabelanlage, verlegt werden muss.
Die Axpo AG (früher: NOK) beabsichtigt, die bestehende doppelsträngige 220-kV-Freileitung Beznau-Birr durch eine 380/220-kV-Freileitung mit teilweise geänderter Linienführung zu ersetzen. Die Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte verlangten, dass die Leitung zur Schonung der Landschaft im Gebiet Gäbihübel teilweise verkabelt werde. Das Bundesamt für Energie lehnte dieses Ansinnen 2006 ab und erteilte die Plangenehmigung für eine Freileitung im Bereich Riniken. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, weil der Gäbihübel lediglich eine Landschaft von mittlerer Bedeutung sei, die Verkabelung betriebliche Nachteile gegenüber der Freileitung aufweise und um ein Mehrfaches teurer sei.
Das Bundesgericht heisst die dagegen gerichtete Beschwerde gut und weist die Sache an das Bundesamt für Energie zurück, um ein konkretes Projekt für die Teilverkabelung Riniken auszuarbeiten. In seinem Entscheid geht das Bundesgericht davon aus, dass Kabelanlagen aufgrund des technischen Fortschritts im letzten Jahrzehnt leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünstiger geworden sind. Die Verkabelung kann daher auch zur Erhaltung von Landschaften von (nur) mittlerer Bedeutung in Betracht fallen. Bei der vorliegenden kurzen Teilstrecke in einem gut zugänglichen Gebiet ohne besondere topografische oder geologische Schwierigkeiten überwiegen für das Bundesgericht die Vorteile der Verkabelung. Neben dem Landschaftsschutz fällt vor allem die bessere Energieeffizienz der Verkabelung ins Gewicht. Die Stromverluste der Freileitung sind erheblich grösser als diejenigen einer Kabelanlage. Dies ist nicht nur energiepolitisch bedenklich, sondern führt – über die Betriebsdauer der Anlage gesehen – auch zu hohen Kosten. Die höheren Stromverlustkosten der Freileitung gleichen daher die höheren Investitionskosten der Kabelanlage weitgehend aus. Im vorliegenden Fall führt dies dazu, dass die Gesamtkosten der Teilverkabelung je nach Auslastung des Systems und Entwicklung des Strompreises auf einen Faktor 0,66 bis 1,83 der Kosten der Freileitung geschätzt werden. Aus diesen Gründen fiel die gesetzlich gebotene Interessenabwägung zugunsten einer unterirdischen Kabelanlage aus.
Kontakt: Sabina Motta, Adjunktin des Generalsekretärs
Tel. 021 318 97 16; Fax 021 323 37 00
E-Mail: presse@bger.ch
Hinweis: Das Urteil ist ab 8. April 2011 um 13:00 Uhr auf unserer Webseite www.bger.ch / "Rechtsprechung gratis" / "Weitere Urteile ab 2000" veröffentlicht. Geben Sie die Urteilsreferenz 1C_398/2010 ins Suchfeld ein.
